Satzung
Hier finden Sie die Satzung der Kunstkompanie
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kunstkompanie HafenCity“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Künste, insbesondere in der HafenCity Hamburg und in der Speicherstadt.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch künstlerische Veranstaltungen, den Einsatz für die dauerhafte Ausstattung der HafenCity mit Kunstwerken und sonstige zur Erreichung dieses Zwecks geeignet erscheinende Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Erlöschen bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahrs erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, und der Kunstbeirat, sofern die Errichtung eines solchen Beirats von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einladung an die letztbekannten Kontaktdaten der Vereinsmitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt per Email, es sei denn, das Mitglied wünscht in seinem Aufnahmeantrag zur Kunstkompanie HafenCity eine schriftliche Einladung per Brief.
(2) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, im Übrigen auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder.
(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Die Mitgliedersammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes und des Kunstbeirates
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beratung über die Vereinsaktivitäten, insbesondere die Verwendung der Mittel
Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Entgegennahme des Berichts des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand des Vereins ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung allein wirksam beschließen und vollziehen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
(2) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl der Nachfolger führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte weiter.
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand kann für die Erledigung einzelner Aufgaben, insbesondere für die Organisation von Veranstaltungen, einen Geschäftsführer bestellen. Er kann ihm für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zahlen, die sich in einem die Gemeinnützigkeit des Vereins wahrenden Rahmen bewegt. Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein.
§ 8 Kunstbeirat
Der Verein kann einen Beirat bestellen, der die Arbeit des Vorstandes unterstützt und diesen insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen berät. Die Mitglieder des Kunstbeirats werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Wird der Verein aufgelöst oder entfallen seine bisher steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Hamburgische Kulturstiftung zwecks Förderung der Kultur in der HafenCity.
| < Zurück |
|---|











































































